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 Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland 
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Beitrag Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Hallo liebes Forum,

Gewährleistung und Garantie werden vom Kunden mit Schadensfall gerne zu einem selbst gemixten Cocktail vermischt, der vieles von beidem enthält und gewürzt ist mit dem individuellen Rechstempfinden, was einem doch zustehen müßte.
Somit entstehen oft falsche Erwartungen und letztlich Frust.
Diese Gegenüberstellung soll zum besseren Verständnis und zum konfliktfreieren Umgang der Vertragspartner beitragen.

Die Gesetzeslage in Nicht-EU-Ländern kann ich an dieser Stelle mangels Erfahrung und Kenntnis leider nicht betrachten - vielleicht mag das ja noch jemand ergänzen.


1. Gewährleistung
Vetragspartner: Händler und Käufer

Die Gewährleistung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und umfasst alle Mängel, die bereits vor dem Kauf bestanden haben, aber erst später eingetreten sind. Sie beträgt bei Neuware 24 Monate.

Das Gesetz soll den Käufer davor schützen, fehlerhafte Ware vom Händler ausgehändigt zu bekommen. Dabei wird innerhalb der ersten 6 Monate angenommen, daß der Fehler bereits vor dem Kauf vorlag - er muß somit keinen Beweis dafür erbringen.
Erst nach Ablauf der 6 Monate gibt es die sogenannte Beweislastumkehr. Der Käufer muß nun den Nachweis erbringen, daß der Mangel bereits vor dem Kauf vorhanden war. An diese Nachweise können allerdings keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Der Käufer muß somit z.B belegen können, daß er den Mangel nicht verursacht hat und er das Gerät gemäß den Gebrauchsanweisungen genutzt hat.

Erklärt sich der Händler bereit, den Mangel zu beheben, gibt es zwei Möglichkeiten für ihn dies umzusetzen. Der Gesetzgeber nennt das Nacherfüllung.

Nacherfüllung
Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: Tausch oder Reparatur.
In beiden Fällen hat die Nacherfüllung ohne Kosten für den Kunden zu erfolgen.

Der Käufer hat die Wahl über die Art der Nachbesserung, sofern die Wahl für den Händler nicht unverhältnismäßig ist.
Ist beispielsweise ein neuer Computer unverhältnismäß teuer, kann der Händler auch auf eine Reparatur bestehen.
In der Regel wird bei teureren Gegenständen wohl eher repariert, und bei günstigeren getauscht werden.

Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Falle eines Austauschgerätes kann bereits nach einem weiteren Mangel vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Es muss sich dabei nicht um den selben handeln.
Im Falle einer Reparatur muss man zwei Nachbesserungen gewähren, bevor man zurücktreten kann.
Allerdings kann bei technischen komplizierten Geräten wie Computern das Gericht im Einzelfall auch die Ansicht vertreten, daß drei Reperaturversuche angemessen sind, sofern der Kunde nicht auf das Gerät angewiesen ist, oder sich der Händler als unzuverlässig erwiesen hat.

Wird vom Kaufvertrag zurückgetreten, gilt hierbei folgendes:

- dem Händler muss vorher eine Frist gesetzt werden
- die Kosten für die Rücksendung trägt der Händler
- eine Minderung des Kaufpreises in Form einer Nutzungsentschädigung ist zulässig
- ein Gutschein muss der Käufer nicht akzeptieren.


2. Garantie
Vetragspartner: Hersteller und Käufer

Die Garantie gibt in der Regel ein Hersteller auf sein Produkt in der Überzeugung, dass dieses in dieser Zeit fehlerfrei funktionieren wird. Dabei können auch nur Einzelteile oder aber das gesamte Produkt eingeschlossen sein. Auf Verschleißteile wird in der Regel keine Garantie gegeben. Ebenso können für den Einbau der getauschten Teile weitere Kosten für den Lohn auferlegt werden. Mitunter können aber auch Händler als Garantiegeber auftreten, zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Gewährleistung.
Aus der Garantie erwächst kein gesetzlicher Anspruch, sie ist freiwillig. Wird sie gewährt, muß der Garantiegeber diese jedoch ebenso verbindlich erfüllen.

In welcher Form ein Garantiefall behandelt wird, ist ebenfalls ausschließlich Vorgabe des Herstellers. Das bedeutet, er kann z.B. solange reparieren, wie er will. Er muß weder Austauschgeräte bereitstellen, noch irgendwann das Gerät in ein neueres Modell umtauschen. Den Zweifelsfall werden Gerichte hier klären müssen.

In den Garantiebedingungen wird genau festgelegt, unter welchen Bedingungen die Garantie in Anspruch genommen werden kann und ab wann sie gilt (bei manchen Herstellern muss man beispielsweise das Gerät registrieren lassen).

Es empfiehlt sich also, die Garantiebestimmungen genau zu studieren, was eigentlich alles abgedeckt ist.
Im Falle einer Inanspruchnahme benötigt man selbstverständlich einen Nachweis über den Kauf.

Und was ist mit den AGB?
Hier können weitere Regelungen festgehalten sein, die jedoch die gesetzlichen Ansprüche nicht außer Kraft setzen können.
Sie müssen jedoch "wirksam vereinbart sein", d.h., der Kunde muß
- ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein
- Gelegenheit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen
- dem Kleingedruckten zustimmen.

Anmerkungen zum Schluß
Bevor man einen Mangel beseitigen läßt, ist es hilfreich sich ein paar Dinge klarzumachen, um die richtige Form der Beseitigung zu wählen:

a) je nach Zeitpunkt kann das ein oder andere bzgl. der Beweispflicht besser sein
b) Abwicklung über den Hersteller als Garantiefall ist zumeist schneller als über den Händler (bei Reparatur)
c) gewisse in den Garantien ausgenommene/verkürzt einbezogene Artikel/Teile können trotzdem noch der Gewährleistung unterliegen
d) es gibt räumliche Beschränkungen oder Erweiterungen ("weltweite Garantie")
e) Reparaturen im Garantiefall "vernichten" u. U. den noch bestehenden Gewährleistungsanspruch. Ein Händler muß nicht für vom Hersteller/Kunden getauschte Teile einstehen, falls ein weiterer Mangel an diesen auftaucht oder sie ursächlich für einen Mangel sind.
f) Rücktritt/Wandlung/Preisminderung sind nur im Gewährleistungsfall möglich, da man das Produkt beim Händler gekauft hat, und mit diesem den Kaufvertrag geschlossen hat.


Weiterführende Informationen zu diesem Thema gibt es bei den Verbraucherzentralen
Dies stellt keine Rechtsberatung dar.


lg
Deva


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Zuletzt geändert von Deva am Sa 27. Nov 2010, 09:17, insgesamt 1-mal geändert.



So 21. Nov 2010, 10:38
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Servus Deva,

schöner Beitrag, ist ja immer ein großes Thema, gerade bei den Eee PC ... zumal wenn online verkauft. Auch da Händler, so auch bspw. Amazon, einen meist mehrfach gleich an den "Hersteller" verweisen um dort auf "Garantie" das Gerät reparieren zu lassen. Der Hinweis, es ginge schneller, ist zwar meist richtig - aber der Händler "stiehlt" sich so aus der Verantwortung [Abwicklung], zu der er verpflichtet ist. Und zwar gesetzlich, insbes. in den ersten 6 Monaten ist dies ja für den Kunden besonders vorteilhaft.

Ich habe aber noch ein paar Anmerkungen:

Deva hat geschrieben:
Diese Gegenüberstellung soll zum besseren Verständnis und zum konfliktfreieren Umgang der Vertragspartner beitragen.


Ggf. sollte man die "Vertragspartner" genauer / konkret bezeichnen:

a) Gewährleistung: Kaufvertrag - Käufer und Verkäufer / Händler

b) Garantie: hier erklärt der Garantiegeber erstmal einseitig sein Garantieversprechen gegenüber einem Dritten. Tritt der "Garantiefall" (was immer das im Detail ist) im Garantiezeitraum auf, so wird damit automatisch die Garantie ausgelöst. Wichtig auch: Der Käufer muß hier nichts gesondert nachweisen!

Deva hat geschrieben:
Es geht hierbei lediglich die Verbrauchsgüterseite von privaten Endverbrauchern in Deutschland, gewerbliche Käufer, bzw. Händler haben andere Rechte


Naja, die Rechte "anderer" als der sog. "Verbraucher" ergeben sich teilweise aus denselben gesetzlichen Regelungen 8-)
Es gibt dort - das meinst Du sicher - jedoch spezifische Regelungen für sog. "Verbraucher". Dieser Begriff ist in
BGB §13 geregelt:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Weder gibt es "private Endverbraucher", noch sind Bezeichnungen wie "gewerbliche Käufer" oder "Händler" als Abgrenzung geeignet.

Etwas schöner formuliert - insbes. in Auslegungsfragen - ist dies in der Alpenrepublik Österreich [haben wir ja viele hier, Österreicher 8-)], im Konsumentenschutzgesetz

Dt. Gerichte wenden das jedoch auch bei weniger klarer Formulierung im BGB ähnlich an...

Deva hat geschrieben:
Die Gesetzeslage in anderen Ländern kann ich an dieser Stelle mangels Erfahrung und Kenntnis leider nicht betrachten - vielleicht mag das ja noch jemand ergänzen.


Deutschland hat, was die Fristen anbetrifft, die EU-Richtlinie eigentlich 1zu1 umgesetzt. Die Vorgabe, daß die Gewährleistungsfrist mindesten 24 Monate beträgt und die Beweislastumkehr nach 6 Monaten erfolgt findet sich also in der Richtlinie 1999/44/EG. Einzelne EU-Staaten können davon natürlich zugunsten des Verbrauchers abweichen ;-)

Deva hat geschrieben:
1. Gewährleistung gegenüber Händler und Käufer:


Müßte man anders formulieren!

Deva hat geschrieben:
Akzeptiert der Händler den Defekt, gibt es zwei Möglichkeiten für ihn, diesen Defekt zu beheben.


"Akzeptiert" klingt komisch, "Defekt" ist auch schlecht formuliert. Schlussendlich muß der Verkäufer den "Mangel" beheben. Es muß sich dabei ja nicht um einen "Defekt" handeln.

Beispiel: Das Angebot des Onlineshops listet den Eee PC 1215N in der Beschreibung mit "USB 3.0", weil er den Werbetext von Asus einfach übernimmt. Das gelieferte Gerät verfügt aber nur über "USB 2.0".

Hier liegt ja kein Defekt vor, wohl aber ein Mangel. Reparatur fällt somit aus. Und wenn Asus bislang keine Eee PC 1215N mit USB 3.0 produziert, kann er den Eee auch nicht tauschen :mrgreen:

Dann bleiben nur noch Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung ....

Deva hat geschrieben:
Der Käufer hat die Wahl über die Art der Nachbesserung, sofern die Wahl für den Händler nicht unverhältnismäßig ist.
Ist beispielsweise ein neuer Computer unverhältnismäß teuer, kann der Händler auch auf eine Reperatur bestehen.
In der Regel wird bei teureren Gegenständen wohl eher repariert, und bei günstigeren getauscht werden.


Prinzipiell mag das richtig sein. Jedoch obliegt das Wahlrecht zw. Ersatzlieferung und Reparatur dem Kunden (kann m.W. auch nicht anders vereinbart werden, d.h. der Verkäufer kann nicht standardmäßig einen Reparaturversuch fordern). Wenn der Kunde Ersatzlieferung wünscht und im Gerät selbst liegen keine Besonderheiten - z.B. x-beliebiger Eee PC der auch auf Lager ist - ergibt sich eigentlich nicht die Notwendigkeit, sich auf Reparaturversuche einzulassen.

Deva hat geschrieben:
Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Falle eines Austauschgerätes kann bereits nach einem weiteren Defekt vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Es muss sich dabei nicht um den selben Defekt handeln.
Im Falle einer Reparatur muss man zwei Nachbesserungen gewähren, bevor man zurücktreten kann.
Allerdings kann bei technischen komplizierten Geräten wie Computern das Gericht im Einzelfall auch die Ansicht vertreten, daß drei Reperaturversuche angemessen sind, sofern der Kunde nicht auf das Gerät angewiesen ist, oder sich der Händler als unzuverlässig erwiesen hat.


Auch hier geht es wieder eigentlich um "Mängel", diese müssen keine Defekte sein ;-)

Die zwei Versuche sind ein Anhaltspunkt, von denen im jeweiligen Einzalfall schon Abweichungen möglich sind. Zumindest haben Gerichte das sowohl mit einem als auch mit drei Versuchen ausgeurteilt.

Deva hat geschrieben:
2. Garantie gegenüber Hersteller und Käufer:


Siehe oben. Sprachlich sehr unglücklich!

Ferner sollte man "Hersteller" durch Garantiegeber ersetzen! Zwar ist meist von praktischer Bedeutung, wenn ein Hersteller eine Garantie gibt, jedoch können auch Händler z.B. Ansprüche über die gesetzliche Gewährleistung hinaus geben oder es gibt ja auch eine Vielzahl von Garantien, außer der hier eher betrachteten Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantie.

Bspw. Rückgabegerantien über die gesetzliche Frist hinaus (im Fernabsatz), irgendwelche Preisgarantien (Tiefpreis-Garantie bei Amazon, Käuferschutz bei Paypal / Ebay) usw.

Deva hat geschrieben:
Die Garantie gibt ein Hersteller auf sein Produkt in der Überzeugung, dass dieses in dieser Zeit fehlerfrei funktionieren wird. Dabei können auch nur Einzelteile oder aber das gesamte Produkt eingeschlossen sein. Auf Verschleißteile wird in der Regel keine Garantie gegeben. Ebenso können für den Einbau der getauschten Teile weitere Kosten für den Lohn auferlegt werden.
Aus der Garantie erwächst kein gesetzlicher Anspruch, sie ist freiwillig.


Richtig ist, daß sie "freiwillig" ist. Ein Hersteller muß bspw. keine Garantie in irgendeiner Form gaben.
Sie ist auch nicht inhaltlich wie die Gewährleistung geregelt.
Nichtsdesto trotz gibt es, wenn der Garantiegeber sie einseitig erklärt im Garantiefalle darauf auch einen Anspruch!
Einschlägige §§ des BGB regeln bestimmte Dinge - sodenn sie in den Garantiebedingungen nicht geregelt sind - dann u.U. näher (bspw. Verjährungsfristen etc.).


Deva hat geschrieben:
In welcher Form ein Garantiefall behandelt wird, ist ebenfalls ausschließlich Vorgabe des Herstellers. Das bedeutet, er kann z.B. solange reparieren, wie er will. Er muss weder Austauschgeräte bereitstellen, noch irgendwann das Gerät in ein neueres Modell umtauschen.


Naja, ob das mit dem "solange wie er will" so stimmt oder im Zweifel ein Gericht das nicht ander sieht ;-)

Deva hat geschrieben:
In den Garantiebedingungen wird genau festgelegt, unter welchen Bedingungen die Garantie in Anspruch genommen werden kann und ab wann sie gilt (bei manchen Herstellern muss man beispielsweise das Gerät registrieren lassen).


Dies hier ist sicherlich wichtig. Man muß eben die Bedinungen genau lesen....!!!

Ferner hätte ich noch anzumerken, daß der Unterschied, ob man bei einem Defekt das unter Gewährleistung oder Gerantiefall laufen läßt von zentraler Bedeutung sein kann. Beachtenswert / überlegenswert:

a) je nach Zeitpunkt kann das ein oder andere bzgl. der Beweispflicht besser sein
b) Abwicklung über den Hersteller als Garantiefall ist zumeist schneller als über dden Händler - bei Reparatur
c) gewisse in den Garantien ausgenommene / verkürzt einbezogene Artikel/Teile können trotzdem noch der Gewährleistung unterliegen
d) räumliche Beschrankungen oder Erweiterungen ("weltweite Garantie")
e) Reparaturen auf Garantie "vernichten" u.U. den noch bestehenden Gewährleistungsanspruch
f) Rücktritt / Wandlung / Preisminderung ist eben nur im Gewährleistungsfalle möglich, da man das Produkt nunmal beim Händler gekauft hat und mit diesem den Kaufvertrag geschlossen hat

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So 21. Nov 2010, 21:19
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Jo - vielen Dank für Deine Anmerkungen!
Ich muß die mal in aller Ruhe durchgehen, komme allerdings erst am Wochenende dazu (ich muß leider wieder Arbeiten und bin nach 8-9 Std Bildschirmarbeit abends einfach zu platt).
Aber wenn Du Lust hast, darfst Du gerne selber Änderungen einbauen - ich bin für alles offen.
Und dann haben wir im Endergebnis vielleicht ein Gesamtwerk, was man anpinnen kann (ich weiß: ist noch nicht nötig ;)

lg
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Mo 22. Nov 2010, 18:15
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
So: ich habe mal Deine Anmerkungen eingebaut - ich hoffe diese Version ist bereits "runder".
Aber wie gesagt: Du darfst auch gerne selbst Hand anlegen ;-)

lg
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Sa 27. Nov 2010, 09:19
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Hallo Deva,

ja, jetzt finde ich es auch schon "runder" :-) Wenn man bedenkt, daß eh meist beides ohne Unterscheidung in einen Topf geworfen wird. An sich sind noch ein paar Rechtschreibfehler bzw. einfacj Tippfehler drin, teilweise meine, die Du mitkopiert hast. 8-)

Vielleicht sollte man in den Hinweisen den Punkt

Reparaturen auf Garantie "vernichten" u.U. den noch bestehenden Gewährleistungsanspruch

noch näher erläutern. Meint einfach, daß der Händler nur dann Gewährleistung auf etwas geben muß, daß er auch verkauft hat. Tauscht der Hersteller auf Garantie also Mainboard oder Display und tritt dort wieder ein Schaden auf, dann muß der Händler dafür im Prinzip ja nicht geradestehen, denn das jetzt defekte Teil (das Austausch-Display oder - Mainboard) hat er ja nicht verkauft.

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Mo 29. Nov 2010, 14:23
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Tja - nun wollte ich die Rechtschreibung korrigieren, komme aber leider nicht mehr in meinen Beitrag rein- das finde ich sehr ungünstig.
Müssen solche Einschränkungen sein? Was soll schon großartig passieren, wenn jemand nach längerer Zeit nochmal seinen Beitrag edititeren will?
Insbesondere bei Tutorials kann ich darin keinen Sinn erkennen...

Also wenn ein Mod sich erbarmt die Rechtschreibung zu korrigieren, oder den Beitrag für mich wieder freischaltet wäre ich glücklich:

unter "1. Gewährleistung", 2. Absatz:
Dabei wir innerhalb -> Dabei wird innerhalb

letzter Satz vor "Nacherfüllung":
den Mangels zu beheben -> den Mangel zu beheben

Nacherfüllung: -> Nacherfüllung

unter "2. Garantie":
als Garantiegeber auftreten zusätzlich -> als Garantiegeber auftreten, zusätzlich

unter "Anmerkung zum Schluß", Punkt b:
dden Händler - bei Reparatur -> den Händler (bei einer Reparatur)

unter Punkt c:
ausgenommene / verkürzt -> ausgenommene/verkürzt

unter Punkt d:
Beschrankungen -> Beschränkungen

unter Punkt e:
Reparaturen auf Garantie -> Reparaturen auf Garantien oder Reparaturen im Garantiefall
"vernichten" u.U. -> "vernichten" u. U.

unter Punkt f:
Rücktritt / Wandlung / Preisminderung ist eben nur ... im Gewährleistungsfalle ... nunmal... gekauft hat und mit -> Rücktritt/Wandlung/Preisminderung sind nur ... Gewährleistungsfall ... nun mal... gekauft hat, und

Desweiteren bitte als Ergänzung einfügen:
unter "Anmerkung zum Schluß", Punkt e:
Reparaturen auf Garantie "vernichten" u. U. den noch bestehenden Gewährleistungsanspruch:
Ein Hersteller muß nicht für getauschte Teile vom Händler oder Käufer gradestehen, falls ein weiterer Defekt auftaucht.

Ansonsten bitte gerne jeden weiteren übersehenen Fehler ebenfalls ausmerzen (auch bei den Formulierungen darf gerne noch gefeilt werden).

lg
Deva

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Sa 4. Dez 2010, 09:59
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Servus Deva,

Deva hat geschrieben:
Tja - nun wollte ich die Rechtschreibung korrigieren, komme aber leider nicht mehr in meinen Beitrag rein- das finde ich sehr ungünstig.
Müssen solche Einschränkungen sein? Was soll schon großartig passieren, wenn jemand nach längerer Zeit nochmal seinen Beitrag edititeren will?
Insbesondere bei Tutorials kann ich darin keinen Sinn erkennen...

das hat wie alles zwei Seiten. Die eine ist die, die Du siehst, und da hast Du auch völlig Recht. Die andere ist, dass es Mitglieder gibt, die dann bei irgendeiner Verstimmung böse sind und ihre Beiträge löschen (was ich Dir nicht unterstelle). Dadurch geht dann der Zusammenhang der Themen verloren und das ist natürlich nicht im Interesse des Forums und der anderen Mitglieder. Zum Korrigieren von Rechtschreibfehlern ist die Editierzeit von einer Woche aus meiner Sicht reichlich.

Mein Vorschlag: kopiere einfach Deinen Beitrag in Deine Antwort, korrigiere, was Du korrigieren willst, und einer von uns bringt das dann wieder an die richtige Stelle. Das ist für Dich kaum Mehraufwand, und die andere Seite der Medaille ist dann auch berücksichtigt.

Gruß Franz

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Sa 4. Dez 2010, 11:05
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Hallo Deva,

ich habe mal ein weni editiert. Ich hoffe, in dem von Dir gewünschten Sinne (um diese Uhrzeit ... kontrolliere es bitte selbst nochmal ... ich sehe das ggf. "nicht mehr").

Den Satz Ein Hersteller muß nicht für getauschte Teile vom Händler oder Käufer gradestehen, falls ein weiterer Defekt auftaucht. als Ergänzung habe ich irgendwie nicht verstanden ... und entsprechend anders formuliert.

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So 5. Dez 2010, 00:13
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Moin tosty,

vielen Dank fürs einarbeiten!
Ein paar Sachen sind Dir noch durch die Lappen gegangen - hier der Abschnitt "Anmerkungen zum Schluß ab Punkt b) mit allen korrigierten Rechtschreibfehlern. Wenn Du die auch noch austauschen könntest, wäre das dann alles. Den Satz hatte ich ja sowieso auf Deine Anmerkung hin noch eingebaut, also passt es schon, wenn Du den umformulierst ;-)

Zitat:
b) Abwicklung über den Hersteller als Garantiefall ist zumeist schneller als über den Händler (bei Reparatur)
c) gewisse in den Garantien ausgenommene/verkürzt einbezogene Artikel/Teile können trotzdem noch der Gewährleistung unterliegen
d) es gibt räumliche Beschränkungen oder Erweiterungen ("weltweite Garantie")
e) Reparaturen im Garantiefall "vernichten" u. U. den noch bestehenden Gewährleistungsanspruch. Ein Händler muß nicht für vom Hersteller/Kunden getauschte Teile einstehen, falls ein weiterer Mangel an diesen auftaucht oder sie ursächlich für einen Mangel sind.
f) Rücktritt/Wandlung/Preisminderung sind nur im Gewährleistungsfall möglich, da man das Produkt beim Händler gekauft hat, und mit diesem den Kaufvertrag geschlossen hat.


@ Admin_fp:
klar: es ist Dein Bord und Deine Enscheidung.
Aber mal ehrlich: wenn jemand im Laufe einer Disussion sauer wird, entfernt er im Zweifelsfall doch eh sofort seine Posts aus dem Thread - da helfen auch zeitliche Beschränkungen nicht.
Und ob jemand bei einer Abmeldung durch alle seine Beiträge fegt, wage ich zu bezweifeln.
Ich hätte mir gewünscht, daß man erst dann so restriktiv rangeht, wenn das Bord diese schlechten Erfahrungen auch tatsächlich mal gemacht hat, nicht aber schon als Pauschalvorverurteilung.

Aber egal - ich will hier gar nicht lange drüber diskutieren, ich akzeptiere Deine Entscheidung selbstverständlich und mache halt in solchen Fällen die Mods zu meinen Handlangern ;-)

lg
Deva

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So 5. Dez 2010, 10:54
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Beitrag Re: Unterschiede Gewährleistung und Garantie in Deutschland
Servus Deva,

Deva hat geschrieben:
Und ob jemand bei einer Abmeldung durch alle seine Beiträge fegt, wage ich zu bezweifeln.
Ich hätte mir gewünscht, daß man erst dann so restriktiv rangeht, wenn das Bord diese schlechten Erfahrungen auch tatsächlich mal gemacht hat, nicht aber schon als Pauschalvorverurteilung.

Ich wünschte mir, Du könntest es nicht nur akzeptieren, sondern auch mittragen. Ersteres habe ich leider in einem anderen Forum schon erleben müssen - man glaubt gar nicht, was manchmal abgeht, wenn etwas aus dem Ruder läuft. Die Entwickler haben diese Funktion durchaus nicht grundlos implementiert.

Gruß Franz

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So 5. Dez 2010, 11:03
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